Um Fehler beim Ausfüllen der Grundsteuererklärung zu
vermeiden, hat das
Finanzamt Weiden i.d.Opf. folgende Tipps
für Sie:
- Nutzen Sie für jedes Grundstück das Aktenzeichen, welches Sie in der Regel mit dem
Informationsschreiben im 1. Halbjahr mitgeteilt bekommen haben. Für jedes Aktenzeichen ist eine vollständige Grundsteuererklärung
(Hauptvordruck und Anlage Grundstück bzw. Anlage Land- und Forstwirtschaft)
abzugeben.
- Bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, ist keine Nutzfläche anzugeben.
Die Grundsteuer berechnet sich hier nach der Wohnflächenverordnung.
Zubehörräume (wie z.B. Kellerräume, Heizungsräume, …) bleiben außer Ansatz. Sie
sind beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche.
- Bei zu einer Wohneinheit gehörenden Garagenist in fast allen Fällen ein
Freibetrag von 50 m² vorgesehen. Für Nebengebäude von
untergeordneter Bedeutung und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung, zu der sie
gehören, (z. B. Gartenhaus) gilt ein Freibetrag von 30 m². Diese Freibeträge müssen Sie auf der Anlage
Grundstück berücksichtigen. Übersteigt jeweils die gesamte Nutzfläche nicht den
genannten Freibetrag, tragen Sie bitte 0 m² ein. (Beispiel:
Garage 45 m² -> Freibetrag 50 m² -> Eintrag 0 m²).
- Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist besonders zu prüfen, ob sie zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft) oder zur Grundsteuer B(Grundstücke des Grundvermögens) gehören. Auch Privatleute können unter die
Grundsteuer A fallen (z. B. an einen Landwirt verpachtete Wiesen).
Wer?
Bis zum 31. Januar 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer
(Stichtag 1. Januar 2022) von Grundstücken und Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt
abgeben.
Wie?
Die Grundsteuererklärungen können Sie entweder elektronisch über
ELSTER - Ihr Online Finanzamt unter
www.elster.de oder auf Papier abgeben. Die Vordrucke
stehen Ihnen im Internet, bei uns im Finanzamt Weiden i.d.OPf., Schlörplatz 2 u. 4, 92637 Weiden oder bei Ihrer
Kommune zur Verfügung.
Wo
gibt es Hilfe?
Bitte nutzen Sie nach Möglichkeit vor Ausfüllen der Formulare die
Video-Ausfüllanleitungen unter
www.grundsteuer.bayern.de – die Videos dauern
jeweils nur ca. 15 Min, die Zeit lohnt sich.
Für
weitergehende Fragen steht Ihnen gerne unsere Grundsteuer-Hotline unter 089 / 30 70 00 77 zur Verfügung.
Weitere wichtige Informationen:
- Sollten Sie
bereits eine fehlerhafte Erklärungabgegeben haben, können Sie gegen die erhaltenen Bescheide innerhalb der Frist
von einem Monat Einspruch einlegen. Sind
aus Ihrer Sicht mehrere Bescheide falsch (z. B. Bescheide über die
Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), sind gegen alle
Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe erforderlich. Fällt Ihnen der Fehler
erst nach Ablauf der Frist auf, müssen Sie dies Ihrem Finanzamt mitteilen und
wird der Fehler zumindest für die Zukunft korrigiert.
- Der ab dem
01.01.2025 zu zahlende Grundsteuerbetragergibt sich erst aus dem Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde, die im Jahr
2024 hierfür ihre Hebesätze neu festsetzen wird. Deshalb sind
Vergleichsrechnungen mit den aktuellen Hebesätzen nicht sinnvoll.