Corona - Thema Fußball und Leichtathletik
Nach § 9 der 4. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (vorerst gültig bis 17.05.2020) sind der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung derzeit grundsätzlich untersagt.
Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
o Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen,
o Einhaltung der Abstandsregel von mind. 1,5 m zwischen zwei Personen,
o Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen,
o kontaktfreie Durchführung,
o konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
o keine Nutzung von Umkleidekabinen,
o keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
o Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
o keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten (das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig),
o keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
o keine Zuschauer.