Die
bayerische Staatsregierung hat am 13. Mai 2025 die Änderung der Bayerischen
Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses beschlossen, die am 01. Juni
2025 in Kraft getreten ist. Die
Gestattungen nach § 12 GastG im Rahmen von Veranstaltungen erhalten nun eine
gekürzte Genehmigungsfiktion.
Das
heißt, dass für Sie die Möglichkeit besteht, mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung einen
vollständigen Antrag bei der Gemeinde einreichen zu können.
Mit dieser Neuerung tritt hier eine verkürzte Genehmigungsfiktion in Kraft und
das Fest kann ohne behördliche Genehmigung stattfinden. Verwaltungsgebühren
kommen in diesem Fall nicht zum Tragen. Wir weisen aber drauf hin, dass dies
nur bei einem vollständig und rechtzeitig eingereichten Antrag gilt!
Hierfür verwenden Sie am besten das
Formular Antrag auf
Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG) auf
der Homepage
des Marktes Floß unter Rathaus / Online
Dienste / Einwohnermeldeamt / Passamt / Standesamt. Aber auch eine
Antragstellung per einfacher
E-Mail ist möglich.
Falls der Antrag nicht innerhalb der
Zwei-Wochen-Frist eingereicht wird, wird das Genehmigungsverfahren wie bereits
gehabt durchgeführt.
Hier
noch ein paar Beispiele zur Gebührenbefreiung bzw. –pflicht:
- Antragsteller hat
bereits gleichartige Veranstaltungen mit Alkoholausschank ohne Beanstandung im
Gemeindegebiet durchgeführt und beantragt die Veranstaltung mindestens zwei
Wochen vorher in Textform => kein
Bescheid, keine Gebühr
- Antragsteller hat
bereits gleichartige Veranstaltungen mit Alkoholausschank ohne Beanstandung im
Gemeindegebiet durchgeführt und beantragt die Veranstaltung weniger als zwei
Wochen vorher in Textform => Bescheid,
mit Gebühr
- Antragsteller hat
noch keine gleichartige Veranstaltung mit Alkoholausschank im
Gemeindegebiet durchgeführt, beantragt die Veranstaltung mindestens zwei
Wochen vorher in Textform und kann seine Zuverlässigkeit glaubhaft
machen (siehe § 2 Abs. 3 Nr. 4 BayGastV) => kein Bescheid, keine Gebühr
- Antragsteller hat
noch keine gleichartige Veranstaltung mit Alkoholausschank im
Gemeindegebiet ohne Beanstandung durchgeführt, beantragt die Veranstaltung weniger
als zwei Wochen vorher in Textform und kann seine Zuverlässigkeit
glaubhaft machen => Bescheid, mit
Gebühr
- Antragsteller hat
noch keine gleichartige Veranstaltung mit Alkoholausschank im
Gemeindegebiet ohne Beanstandung durchgeführt, beantragt die Veranstaltung mindestens
zwei Wochen vorher in Textform und kann seine Zuverlässigkeit nicht
glaubhaft machen => Bescheid, mit
Gebühr
Grundsätzlich
gilt: Die
Genehmigungsfiktion bezieht sich immer auf den aktuell vorliegenden Antrag.
Sind aus Sicht der Genehmigungsbehörde Auflagen/Beschränkungen (z. B.
hinsichtlich der Dauer der Veranstaltung, Sicherheitsauflagen) erforderlich, verlangt
dies einen gebührenpflichten Bescheid.
Empfehlung: Antragsteller sollten Anträge inhaltlich so
stellen, wie die vorherige Veranstaltung nach § 12 GastG genehmigt wurde.
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