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Stand: Samstag, 14. Juni 2025 um 07:02 Uhr
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Änderungen im Gaststättengesetz

Die bayerische Staatsregierung hat am 13. Mai 2025 die Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses beschlossen, die am 01. Juni 2025 in Kraft getreten ist. Die Gestattungen nach § 12 GastG im Rahmen von Veranstaltungen erhalten nun eine gekürzte Genehmigungsfiktion.
 
Das heißt, dass für Sie die Möglichkeit besteht, mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung einen vollständigen Antrag bei der Gemeinde einreichen zu können.
 
 
Mit dieser Neuerung tritt hier eine verkürzte Genehmigungsfiktion in Kraft und das Fest kann ohne behördliche Genehmigung stattfinden. Verwaltungsgebühren kommen in diesem Fall nicht zum Tragen. Wir weisen aber drauf hin, dass dies nur bei einem vollständig und rechtzeitig eingereichten Antrag gilt!
 
Hierfür verwenden Sie am besten das Formular Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG) auf der Homepage des Marktes Floß unter Rathaus / Online Dienste / Einwohnermeldeamt / Passamt / Standesamt. Aber auch eine Antragstellung per einfacher E-Mail ist möglich.
Falls der Antrag nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingereicht wird, wird das Genehmigungsverfahren wie bereits gehabt durchgeführt.
 
Hier noch ein paar Beispiele zur Gebührenbefreiung bzw. –pflicht:
 
  • Antragsteller hat bereits gleichartige Veranstaltungen mit Alkoholausschank ohne Beanstandung im Gemeindegebiet durchgeführt und beantragt die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vorher in Textform => kein Bescheid, keine Gebühr
  • Antragsteller hat bereits gleichartige Veranstaltungen mit Alkoholausschank ohne Beanstandung im Gemeindegebiet durchgeführt und beantragt die Veranstaltung weniger als zwei Wochen vorher in Textform => Bescheid, mit Gebühr 
  • Antragsteller hat noch keine gleichartige Veranstaltung mit Alkoholausschank im Gemeindegebiet durchgeführt, beantragt die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vorher in Textform und kann seine Zuverlässigkeit glaubhaft machen (siehe § 2 Abs. 3 Nr. 4 BayGastV) => kein Bescheid, keine Gebühr
  • Antragsteller hat noch keine gleichartige Veranstaltung mit Alkoholausschank im Gemeindegebiet ohne Beanstandung durchgeführt, beantragt die Veranstaltung weniger als zwei Wochen vorher in Textform und kann seine Zuverlässigkeit glaubhaft machen => Bescheid, mit Gebühr
  • Antragsteller hat noch keine gleichartige Veranstaltung mit Alkoholausschank im Gemeindegebiet ohne Beanstandung durchgeführt, beantragt die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vorher in Textform und kann seine Zuverlässigkeit nicht glaubhaft machen => Bescheid, mit Gebühr  
 
Grundsätzlich gilt: Die Genehmigungsfiktion bezieht sich immer auf den aktuell vorliegenden Antrag. Sind aus Sicht der Genehmigungsbehörde Auflagen/Beschränkungen (z. B. hinsichtlich der Dauer der Veranstaltung, Sicherheitsauflagen) erforderlich, verlangt dies einen gebührenpflichten Bescheid.  
 
Empfehlung: Antragsteller sollten Anträge inhaltlich so stellen, wie die vorherige Veranstaltung nach § 12 GastG genehmigt wurde.
 
Bildquelle: pixabay
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