Wissenswertes über Herstellungsbeiträge
nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)
Informationen des Kommunalbetriebs Floß AöR
Herstellungsbeiträge?
Im Kommunalabgabengesetz (KAG) – Artikel 5 – schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen und Wasserversorgungsanlagen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden müssen.
Herstellungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an eben diese öffentliche Einrichtung Entwässerungsanlage bzw. Wasserversorgungsanlagen ein Vorteil erwächst. Der Herstellungsbeitrag wird einmalig festgesetzt.
Herstellungsbeiträge werden erhoben für
· die Wasserversorgungsanlage
· die Entwässerungsanlage
Alle weiteren Grundlagen zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen sind in den entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzungen geregelt. Diese können jederzeit unter /satzungen.htm.
Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?
Ein Herstellungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben,
· die ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage haben oder tatsächlich an der Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind
· wenn ein Recht zum Anschluss an die gemeindliche Entwässerungsanlage besteht bzw. wenn sie an die Entwässerungsanlage tatsächlich angeschlossen sind
Beitragspflichtig – wann wird der Beitrag erhoben?
Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage bzw. Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann.
Hinweis: Tritt eine Veränderung der Grundstücksgröße, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstückes ein, so sind Flächenmehrungen beitragspflichtig. Veränderungen in diesem Sinne können z.B.
· Nachträglicher Ausbau eines bisher noch nicht ausgebauten Dachgeschosses
· Anbau eines Wintergartens
· Anbau an das bestehende Gebäude
· Aufstockung eines Wohnhauses
· Zukauf einer Nachbarfläche zum Grundstück
sein. Änderung sind dem Kommunalbetrieb mitzuteilen. Der Beitrag entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme.
Beitragspflichtig – wer ist Beitragspflichtiger?
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
Wann ist die Zahlung fällig?
Der Herstellungsbeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig. Sollte die rechtzeitige Zahlung eine unbillige Härte darstellen, kann auf Antrag eine Stundung in Form z. B. einer Ratenzahlung gewährt werden. Für die Dauer der gewährten Stundung müssen Zinsen gemäß Art. 13 KAG
i.V. m. § 234 AO 1977 erhoben werden. Unter Umständen kann auch die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch auf Kosten des Schuldners erforderlich werden. Nähere Informationen hierzu erteilt der Vorstand des Kommunalbetriebs Floß AöR (Tel.: +49 9603 921112)
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass trotz Einlegung eines Rechtsmittels (Widerspruch oder Klage) die Forderung zum angegebenen Zeitpunkt fällig wird. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Wie hoch sind die Beitragssätze?
Die Beitragssätze sind in den Beitrags- und Gebührensatzungen des Kommunalbetriebs Floß AöR geregelt.
Derzeit (Stand 01.01.2018) betragen die Beitragssätze für die
· Wasserversorgungsanlage
je m² Grundstücksfläche 0,53 €
je m² Geschoßfläche 3,65 €
· Entwässerungsanlage
je m² Grundstücksfläche 1,87 €
je m² Geschoßfläche 12,36 €
Wie wird der Beitrag berechnet?
Der Herstellungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücksfläche und nach der Geschoßfläche. Die Geschoßfläche berechnet sich nach den Außenmaßen der Gebäude. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
Wie berechnet sich der Herstellungsbeitrag?
- Ein Berechnungsbeispiel (Beitragssätze Stand 01.01.2018)
Das zu veranlagende Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 800 m² und es wurden noch keine Herstellungsbeiträge bezahlt.
Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage:
Grundstücksfläche 800 m² x 0,53 = 424,00 €
Geschoßfläche z. B. 250 m² x 3,65 € = 912,50 €
zuzüglich MwSt. 7 % = 93,55 €
gesamt = 1430,05 €
Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage:
Grundstücksfläche 800 m² x 1,87 = 1496,00 €
Geschoßfläche 250 m² x 12,36 € = 3090,00 €
gesamt = 4586,00 €
Meldepflicht des Grundstückseigentümers!
z.B. nachträglicher Dachgeschossausbau und Beitragsnacherhebung
Der Kommunalbetrieb Floß AöR weist die Grundstückseigentümer darauf hin, dass der nachträgliche Ausbau eines Dachgeschosses i. d. R. eine Vergrößerung der beitragspflichtigen Geschossfläche darstellt und deshalb die Ausbaufläche zu einem zusätzlichen Herstellungsbeitrag heranzuziehen ist. Die Fertigstellung eines Dachgeschossausbaus ist dem Kommunalbetrieb umgehend und unaufgefordert mitzuteilen! Bei bereits bestehendem Anschluss gelten bei Veränderungen andere, zum Teil ermäßigte, Herstellungsbeiträge.
Wir sind für Sie da!
Diese Kurzinformation soll Ihnen einen Überblick über das Herstellungsbeitragsrecht geben und helfen, den Beitragsbescheid besser zu verstehen. Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Für weitere Erläuterungen oder bei Fragen bzw. Unstimmigkeiten steht Ihnen unser Beitragssachbearbeiter gerne zur Verfügung. Nutzen Sie die Möglichkeit einer Terminvereinbarung. Gerne erläutern wir Ihnen bei einem persönlichen Gespräch die Berechnung und die Abrechnungsgrundlagen.
Ansprechpartner
Bauverwaltung Markt Floß
Thomas Treml Andrea Stich
Tel. 09603/921114 Tel. 09603/921123
E-Mail treml@floss.de E-Mail sticha@floss.de
Fax 09603/921150