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Baukindergeld des Markt Floß

Veröffentlicht am 25. März 2021

Der Markt gewährt ab 01.01.2021 ein Baukindergeld unter der Gegebenheit bestimmter Voraussetzungen. Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung, ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht.

Gegenstand der Förderung

Definition Leerstand

Als Leerstand ist ein Gebäude definiert, das nachweislich seit mindestens einem Jahr nicht bewohnt oder für Wohnzwecke genutzt wurde. 

Förderberechtigung

Zuschusshöhe

Pro anrechenbarem Kind wird ein einmaliges Baukindergeld in Höhe von 2.000,00 € gewährt.  

Antrag und Nachweise

Antragsberechtigt sind alle Gemeindebürger, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im Markt Floß gemeldet sind.Es ist ein schriftlicher Antrag beim Markt Floß einzureichen.Auf Verlangen der Verwaltung sind entsprechende Nachweise nachzureichen (Meldebescheinigung, Kindergeldnachweis, notarielle Kaufurkunde, …).Ein Antrag auf Baukindergeld ist nur innerhalb von fünf Jahren ab Bezugsdatum, bzw. Erwerbs- oder Kaufdatum möglich. 
 
In besonders gelagerten Fällen behält sich der Marktgemeinderat eine Einzelfallentscheidung abweichend von der vorstehenden Richtlinie vor. 

Auszahlung

Soweit die Fördervoraussetzungen erfüllt sind und ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, erfolgt die Auszahlung.

 

Die Förderrichtlinie tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig werden der Beschluss über Baukindergeld in Höhe von 500,00 € vom 20.11.2008 und der Beschluss über Baukindergeld in Höhe von 2.000,00 € vom 13.12.2018 zum 31.12.2020 außer Kraft gesetzt.

Unterlagen

Bildnachweis: Image by magnific

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