Der Markt gewährt ab 01.01.2021 ein Baukindergeld unter der Gegebenheit bestimmter Voraussetzungen. Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung, ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht.
Gegenstand der Förderung
- Neubau nach Erwerb (Kauf, Schenkung, Erbe) eines Grundstücks
- Kauf einer Eigentumswohnung
- Erwerb eines Altbaus (älter als 25 Jahre) mit anschließender Sanierung
- Übertragung von Wohneigentum im Wege der Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung mit anschließender umfassender Sanierung
- Übertragung von Wohneigentum im Wege der Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung mit anschließender umfassender Sanierung
Definition Leerstand
Als Leerstand ist ein Gebäude definiert, das nachweislich seit mindestens einem Jahr nicht bewohnt oder für Wohnzwecke genutzt wurde.
Förderberechtigung
- Das Baukindergeld wird im gesamten Gemeindegebiet gewährt.
- Antragsberechtigt sind Ehepaare, auf Dauer ausgelegte Lebensgemeinschaften sowie Alleinerziehende mit Kindern (leiblich, adoptiert oder auch Stiefkinder) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- Die Kinder müssen ihren gemeldeten Erstwohnsitz im Haushalt der Antragsteller haben. Die Förderung wird auch für Kinder gewährt, die innerhalb von fünf Jahren nach Errichtung oder Kauf von Wohneigentum geboren werden oder in den Haushalt der Antragsteller kommen.
- Für jedes Kind kann nur einmalig das Baukindergeld des Marktes Floß beantragt werden.
Zuschusshöhe
Pro anrechenbarem Kind wird ein einmaliges Baukindergeld in Höhe von 2.000,00 € gewährt.
Antrag und Nachweise
Antragsberechtigt sind alle Gemeindebürger, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im Markt Floß gemeldet sind.Es ist ein schriftlicher Antrag beim Markt Floß einzureichen.Auf Verlangen der Verwaltung sind entsprechende Nachweise nachzureichen (Meldebescheinigung, Kindergeldnachweis, notarielle Kaufurkunde, …).Ein Antrag auf Baukindergeld ist nur innerhalb von fünf Jahren ab Bezugsdatum, bzw. Erwerbs- oder Kaufdatum möglich.
In besonders gelagerten Fällen behält sich der Marktgemeinderat eine Einzelfallentscheidung abweichend von der vorstehenden Richtlinie vor.
Auszahlung
Soweit die Fördervoraussetzungen erfüllt sind und ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, erfolgt die Auszahlung.
Die Förderrichtlinie tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig werden der Beschluss über Baukindergeld in Höhe von 500,00 € vom 20.11.2008 und der Beschluss über Baukindergeld in Höhe von 2.000,00 € vom 13.12.2018 zum 31.12.2020 außer Kraft gesetzt.